Es gibt verschiedene Arten von Telearbeit:
- Bei der Teleheimarbeit (auch Home Office genannt) verrichtet der Arbeitnehmer die gesamte Arbeit als Heimarbeit in seiner eigenen Wohnung. Ein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Unternehmens existiert nicht.
- Alternierende Telearbeit ist die vorherrschende Variante der Telearbeit. Hierbei wird abwechselnd zu Hause und im Unternehmen gearbeitet.
- Mobile Telearbeit wird hauptsächlich von Vertretern, Kundenbetreuern und ähnlichen Berufsgruppen praktiziert. Hierbei steht die Tätigkeit an wechselnden Arbeitsorten (in der Kundenwohnung, im Zug, im Café) unter Nutzung des Fernzugriffs auf die unternehmensinterne IT-Infrastruktur im Mittelpunkt.
Recht auf Telearbeit
Ein gesetzlicher Anspruch auf Telearbeit besteht in Deutschland nicht. Hier haben es die Niederländer besser: Seit Juli 2015 können sie einen Anspruch auf Heimarbeit durchsetzen, beispielsweise wenn die Kinder krank oder Angehörige pflegebedürftig sind.
In Deutschland hingegen bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber den Arbeitsort seiner Angestellten. Unter Umständen kann sich ein Recht auf Telearbeit jedoch aus dem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Oft steht dort zumindest die Option, von zu Hause aus zu arbeiten – der Arbeitgeber muss im konkreten Fall jedoch immer zustimmen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung existiert übrigens nicht. Sprich: Ist es einem Kollegen gestattet, im Home Office oder mobil zu arbeiten, ist es deshalb nicht automatisch für alle anderen Mitarbeiter auch erlaubt.
Kosten der Telearbeit und sonstige Regelungen
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer grundsätzlich die Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Dazu zählen üblicherweise Telekommunikationsmittel, Computer und Schreibmaterial. Regelungen über dienstlich zur Verfügung gestellte Geräte sollten einen ausdrücklichen Ausschluss der privaten Nutzungsmöglichkeit beinhalten. Überlassene Arbeitsmittel verbleiben im Eigentum des Arbeitgebers.
Wie im Unternehmen gelten im häuslichen Arbeitszimmer das Arbeitsschutzgesetz und speziell die Bildschirmarbeitsverordnung. Alle wichtigen Geschäftsunterlagen müssen – auch bei der mobilen Telearbeit - vor dem Einblick durch Dritte geschützt werden. Der Arbeitnehmer ist nämlich auch im Home Office und bei der mobilen Telearbeit verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Er darf deshalb keine Kundendaten offen auf dem Tisch liegen lassen – schon gar nicht, wenn Besuch kommt.
Unfall im Home Office oder unterwegs
Grundsätzlich steht die Telearbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein: So sind jene Tätigkeiten gesetzlich unfallversichert, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Das gilt nicht nur für die Tätigkeiten innerhalb des für die Telearbeit genutzten Raums, sondern auch für andere Räume, in denen zum Beispiel aus technischen Gründen ein für die Arbeit benötigtes Gerät aufgestellt ist. Versichert sind auch Dienstreisen und die Wege vom Home Office zum Betrieb, um zum Beispiel an einer Besprechung teilzunehmen. Der Versicherungsschutz beginnt dann mit dem Durchschreiten der äußeren Haustür. Wer seine Arbeit für private Erledigungen (Toilette, Kaffeemaschine) unterbricht, ist hingegen nicht mehr durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.