GVP-Tarifwerk der Zeitarbeit – fair, transparent, einheitlich
Was ist das GVP-Tarifwerk?
Das GVP-Tarifwerk ist die seit 1. Januar 2026 gültige tarifliche Grundlage für die Zeitarbeit in Deutschland. Es löst die bisherigen Tarifwerke von iGZ und BAP vollständig ab und schafft ein einheitliches, transparentes und verlässliches Tarifgefüge für Personaldienstleister, Kundenunternehmen und Mitarbeitende.
Das Tarifwerk wurde zwischen dem Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) und den DGB-Gewerkschaften vereinbart und bildet die Basis für faire Arbeitsbedingungen, klare Entgeltstrukturen und planbare Personaleinsätze in der Zeitarbeit.
Welche Inhalte umfasst das GVP-Tarifwerk?
Das GVP-Tarifwerk besteht aus mehreren zentralen Tarifverträgen:
- Manteltarifvertrag (MTV) – Regelungen zu Arbeitszeit, Urlaub, Zuschlägen und Kündigung
- Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) – Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale
- Entgelttarifvertrag (ETV) – Festlegung der tariflichen Stundenlöhne
- Branchenzuschlagstarifverträge – Zuschläge bei längeren Einsätzen in bestimmten Branchen
Diese Struktur sorgt für Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit und Rechtssicherheit.
Welche Arbeitszeitmodelle sind im Tarifwerk vorgesehen?
Grundsätzlich gilt das verstetigte Arbeitszeitmodell als Regelmodell. Es ermöglicht unbefristete und befristete Arbeitsverhältnisse (Vollzeit, Teilzeit, Minijob) mit gleichmäßiger Entgeltzahlung – auch in einsatzfreien Zeiten.
Daneben existiert ein variables Arbeitszeitmodell, das ausschließlich für ehemalige iGZ Mitglieder im Rahmen einer Übergangsregelung angewendet werden darf.
Tarifliche Branchenzuschläge gemäß GVP/DGB
Für viele Einsatzbranchen gelten tarifliche Branchenzuschläge gemäß dem aktuellen GVP/DGB-Tarifwerk. Diese Zuschläge ergänzen den Tariflohn in der Zeitarbeit und sorgen für eine schrittweise Annäherung an die Vergütung der Stammbelegschaft im Einsatzunternehmen.
Die Höhe der Zuschläge steigt in der Regel mit der Einsatzdauer im selben Kundenunternehmen und wird nach festgelegten Stufen berechnet.
Wichtige Punkte:
- Branchenzuschläge gelten für ausgewählte Branchen (z. B. Metall- und Elektroindustrie, Chemie, Kunststoff, Logistik)
- Voraussetzung ist ein ununterbrochener Einsatz im selben Unternehmen
- Die konkrete Zuordnung erfolgt vor Beginn des Einsatzes
- Zuschläge gelten ausschließlich für die Arbeitnehmerüberlassung
> Weitere Informationen zu den aktuellen Branchenzuschlägen.