Ein Zeitarbeits­unternehmen (der Personal­dienst­leister oder „Verleiher”) stellt einem anderen Unternehmen (dem „Entleiher”) für einen bestimmten Zeitraum Arbeits­kräfte (Zeitarbeit­nehmer) zur Verfügung. In diesem Zusammenhang ist deswegen auch noch von Leiharbeit die Rede. Die Zeitarbeit­nehmer sind beim Zeitarbeits­unternehmen angestellt, das damit alle Pflichten trägt, die jeder Arbeitgeber zu erfüllen hat. Das Kunden­unternehmen des Personal­dienst­leisters, für das die Zeitarbeit­nehmer arbeiten, bekommt das unmittelbare Direktionsrecht. Unterbewerbern ist der Begriff Zeitarbeit geläufiger, wird aber auch als Arbeitnehmer­überlassung bezeichnet.

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Rechtliche Rahmenbedingungen

Die rechtlichen Rahmen­bedingungen der Zeitarbeit oder auch Arbeitnehmer­überlassung sind im Arbeit­nehmer­überlassungs­gesetz (AÜG) geregelt: Arbeits­zeiten, Gehalts­regelungen, Zuschläge, Urlaubs­tage, Weihnachts­geld etc.


Branchentarifzuschläge sind in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt und sollen Lohn­differenzen zwischen Arbeit­nehmern und Zeitarbeit­nehmern innerhalb eines Unternehmens ausgleichen.

Befristungen und Überlassungsdauer

Zwischen dem Zeitarbeits­unternehmen und dem Zeitarbeit­nehmer besteht ein normales Arbeits­verhältnis. Dieses ist in der Regel unbefristet. Der Zeitarbeit­nehmer kann bei verschiedenen Unternehmen eingesetzt werden und bleibt auch zwischen verschiedenen Arbeits­einsätzen und -orten (Nichteinsatz­zeiten) regulär bei seinem Personal­dienst­leister beschäftigt.


Als Überlassungs­dauer wird die Zeit bezeichnet, in der ein Zeitarbeit­nehmer einem anderen Unternehmen überlassen wird. Leiharbeit­nehmer dürfen maximal 18 Monate auf demselben Arbeitsplatz bei einem Entleiher tätig sein. Nicht selten werden Zeitarbeit­nehmer auch von den Kunden­unternehmen in eine Fest­anstellung übernommen.

Zeitarbeit und Manpower

Manpower ist ein Zeitarbeits­unternehmen der ersten Stunde – die Gründer von Manpower haben das Zeitarbeits­modell erfunden.

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