Was gehört ins Arbeitszeugnis?

Ein freundlich lautendes Arbeits­zeugnis ist vielleicht gar nicht so gut, wie gedacht. Wir zeigen, was das Zeugnis enthalten sollte und welche Rechte Sie haben.

Eine Hand, die mit dem Zeigefinger eine Bewertungsskala markiert

Andrea glaubt, ihr Chef sei ihr größter Fan. Denn immerhin hat er ihr ein gutes Zeugnis ausgestellt. Am meisten freut sich Andrea über die persönlichen Worte ihres ehemaligen Arbeitgebers: „Wir wünschen ihr für die Zukunft alles Gute, besonders Gesundheit und Erfolg“. Aber Augen auf, Andrea, bei den freundlich klingenden Formulierungen. Wir klären auf über Inhalte und Rechte.

Fakten zum Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis ist nicht nur eine Beurteilung Ihrer erbrachten Leistung im Unternehmen, sondern gleichzeitig ein Nachweis für das Beschäftigungsverhältnis. Wenn sich die Wege zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber trennen, ist jedes Unternehmen verpflichtet, ein Arbeitszeugnis auszustellen. Das bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat, egal ob in Voll- und Teilzeit, oder einer Nebentätigkeit. In der Zeitarbeit können Leiharbeiter ein Arbeitszeugnis allerdings nur vom verleihenden Arbeitgeber, also dem Personaldienstleister verlangen. Dabei tauschen sich Ver- und Entleiher regelmäßig über die Arbeitsweise der Mitarbeiter aus.

Übrigens: Wenn Sie ein Arbeitszeugnis anfordern möchten, müssen Sie nicht bis zur Kündigung warten. Das Zwischenzeugnis unterscheidet sich nur in wenigen Details vom Arbeitszeugnis. Gründe für die Ausstellung des Zwischenzeugnisses können beispielsweise personelle Änderungen im Unternehmen sein. Auch eine Rückmeldung zu Ihrer erbrachten Leistung rechtfertigt die Anfrage. Doch Vorsicht: Das Vertrauensverhältnis zu Ihrem Chef oder Ihrer Chefin kann gestört werden, wenn er/sie vermutet, dass Sie sich auf andere Stellen bewerben. Auch wenn es nicht zwingend ist, empfiehlt es sich also, die Bitte um ein Zwischenzeugnis zu begründen.

Aufbau und Inhalt des Arbeitszeugnisses

Ähnlich wie ein Lebenslauf folgt das Arbeitszeugnis einer Struktur.

  • Einleitungsteil: Überschrift, Jobtitel, Beschäftigungsdaten, Aufgabenbereich

  • Leistungsbeurteilung: Arbeitsbereitschaft, Fachkenntnisse, Arbeitsweise- und Ergebnisse, konkrete Erfolge

  • Verhaltensbeurteilung: Verhalten zu Internen, Verhalten zu Externen, sonstiges Verhalten

  • Schlussteil: Dankes- und Bedauernsformel, Zukunfts- und Erfolgswünsche, Unterschrift des Zeugnisausstellers inklusive Position und Namen, Ausstellungsdatum

In der Einleitung werden wie in vielen Dokumenten die wichtigsten Daten kurz zusammengefasst. Zusätzlich gibt sie einen Überblick über deine letzten Tätigkeiten. Die Beurteilung der Leistung und des Erfolgs wiederum sollten möglichst ausführlich und vor allem wohlwollend ausfallen. Wie Sie sich Ihren Kollegen und Vorgesetzten gegenüber verhalten haben, bewertet Ihr Ex-Chef in der Verhaltensbeurteilung. Gleichzeitig aber auch, wie Ihr Verhalten gegenüber externen Personen wie etwa Geschäftspartnern, Kunden und externen Mitarbeitern ausgefallen ist.

Der Schlussteil endet üblich mit einer Dankens- und Bedauernsformel sowie mit Zukunfts- und Erfolgswünschen. Damit das Arbeitszeugnis gültig ist, müssen Vorgesetzte oder Geschäftsführer das Dokument unterzeichnen.

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Achtung Zeugnissprache!

Grundsätzlich ist Ihr Arbeitgeber rechtlich dazu verpflichtet, die Beurteilung wahr und wohlwollend zu formulieren. Aber es ist Vorsicht geboten. Denn obwohl die Gewerbeordnung diese zwei Bedingungen vorgibt, verstecken sich in den vermeintlich positiven Zeugnissen oft Formulierungen, die Ihre Leistungen benoten. Während Sie beim Lesen denken, Ihr Chef sei Ihr größter Fan, verbirgt sich oft ein schlechtes Urteil, das andere Arbeitgeber vor dem Kandidaten warnen soll.

Hinter den mittlerweile nicht mehr so geheimen „Geheimcodes“ steckt das Schulnotensystem:

  • Note 1: …stets zur vollsten Zufriedenheit
  • Note 2: …zur vollsten/stets zur vollen Zufriedenheit
  • Note 3: … zur vollen Zufriedenheit
  • Note 4: … zur Zufriedenheit
  • Note 5: … im Großen und Ganzen zur Zufriedenheit
  • Note 6: … (stets) bemüht

Ihre Alarmglocken sollten spätestens bei Note 4 läuten. Stellt Ihr ehemaliger Arbeitgeber ein schlechtes Arbeitszeugnis aus, sollten Sie im ersten Schritt Rücksprache mit der Personalabteilung halten. Findet ihr trotz Verhandlung keinen Kompromiss, können Sie einen Rechtsanwalt einschalten und Ihnen einen Überblick über Ihre Möglichkeiten verschafft. Denn generell gilt: Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein befriedigendes Zeugnis.