Tiefschlag Kündigung: Wie Sie sich wieder aufbauen

Eine Kündigung ist erstmal ein Schlag in die Magengrube. Doch es gibt neue Optionen und viel zu klären. Warten Sie nicht lange - wir erklären Ihnen, was zu beachten ist.

Hand hält kleines Schild mit "Kündigung"

Gekündigt werden – viele empfinden das als Tiefschlag. Im Moment der Kündigung fühlen Arbeit­nehmer sich ohnmächtig, zurück­gewiesen und wie vor den Kopf gestoßen. Verständlich! Nur zu lange sollten sich die Betroffenen damit möglichst nicht aufhalten. Denn es gibt einiges, was nun zu tun ist.

Also aufrappeln und den Blick nach vorne richten: Es gibt einige rechtliche Fragen, die es zu klären gilt. Dann heißt es Abschied nehmen: Vom alten Job, den Kolleg*innen und den lieb gewonnenen Routinen.

Was bei einer Kündigung zu beachten

Die Uhr für eine Klage tickt

Die rechtliche Seite ist möglichst schnell zu klären. Es bleiben nur drei Wochen Zeit, um eine Kündigungs­schutz­klage einzureichen. Wer die Frist verpasst, muss die Kündigung akzeptieren – unabhängig davon, ob die Kündigung tatsächlich fehlerhaft war. Die Kündigung ist nach Ablauf der Frist rechtlich wirksam.

Formfehler spielen Betroffenen in die Hände

Verbreitet sind zum Beispiel Form­fehler, welche die oder der Angestellte für sich nutzen kann. So ist eine nur mündliche Kündigung unwirksam. Sie muss zwingend schriftlich erfolgen. Ein Blick auf den Briefkopf zeigt Ihnen, ob der Absender auch wirklich mit dem Arbeitgeber übereinstimmt, der im Arbeits­vertrag steht. Wer hat die Kündigung unterschrieben? Hat der Abteilungs­leiter dafür tatsächlich eine Vollmacht? Ist das Schreiben im Original unterzeichnet oder handelt es sich nur um eine eingescannte Unterschrift?

Sollten sich solche Fehler zeigen, können gekündigte Arbeitnehmer*innen auf diese Weise zumindest für die Kündigungsfrist etwas Zeit schinden.

Zu welchem Termin gilt die Kündigung?

Festangestellte Arbeit­nehmer*innen dürfen nicht nach Belieben vor die Tür gesetzt werden. Nur weil im Kündigungs­schreiben ein Datum steht, muss das nicht wirksam sein. Ein Blick in den Arbeits­vertrag, den Tarifvertrag und ins Gesetz­buch gibt Aufschluss: Wirksam ist immer die längst mögliche Kündigungsfrist.

Die gesetzlichen Kündigungs­fristen lassen sich auf der Website des Bundes­ministeriums für Justiz nachlesen. Diese verlängern sich nach Dauer der Betriebs­zugehörigkeit. Innerhalb der Probe­zeit beträgt die Kündigungs­frist nur zwei Wochen.

Kündigungs­schutz ist ein Gesetz

Das Kündigungsschutzgesetz gilt ab sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und nur in Unternehmen mit mehr als zehn Angestellten. Dann bedarf es eines gesetzlichen Kündigungsgrundes, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Dazu gehören die verhaltensbedingte, die personenbedingte und die betriebsbedingte Kündigung.

  • Ein Pflichtverstoß kann zu einer verhaltens­bedingten Kündigung führen.

  • Ist ein Arbeitnehmer fachlich oder körperlich nicht mehr in der Lage, seinen Job zu machen, kann es eine personen­bedingte Kündigung sein. Dazu zählt zum Beispiel sehr lange Krankheit mit negativer ärztlicher Prognose.

  • Um eine betriebs­bedingte Kündigung erteilen zu können, muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass Personal­abbau zwingend notwendig ist.

 

Besonderen Kündigungs­schutz genießen Schwangere und junge Mütter sowie Väter in Elternzeit. Sollten Zweifel an der Recht­mäßigkeit der Kündigung bestehen, kann ein Anwalt helfen.

In der Realität ist es meist so: Eine Kündigungs­schutz­klage bringt den Job nicht zurück, selbst wenn die Kündigung wegen vieler Fehler wohl unwirksam wäre. Doch mit der Klage bewegt sich mehrheitlich noch etwas und der Prozess könnte zum Beispiel zu einem Vergleich führen. Wie die Chancen stehen, kann ein Anwalt am besten abschätzen.

Schnelle Meldung bei der Arbeits­agentur

Keinen Aufschub direkt nach der Kündigung duldet ein Behörden­gang: die Arbeits­agentur. Das Arbeitsamt sollte sofort von der Kündigung informiert werden. Damit wahrt der Betroffene mögliche Ansprüche auf Arbeits­losen­geld. Das sind Bezüge, die helfen, den Weg zum neuen Job zu überbrücken. Und natürlich gibt es von der Arbeits­agentur Hilfe bei der Arbeitssuche.

Die Zukunft im Blick

Denn mindestens ebenso wichtig wie der Abschied ist der Blick nach vorne, das Gestalten der eigenen Zukunft. Wo geht es beruflich hin, wo finde ich einen neuen Job, der zu mir passt. Schieben Sie diese Fragen nicht lange auf. Wer sich zügig damit beschäftigt, kann das Gefühl der Ohnmacht, welches eine Kündigung ausgelöst, schneller abschütteln und hinter sich lassen. Eine Kündigung ist nicht das Ende des Karriere­wegs. Mitunter bedeutet das sogar eine Chance für Sie. Und diese Chance sollten Arbeit­nehmer nutzen. Der alte Arbeitgeber darf ihnen beispielsweise keine Steine in den Weg legen. Er ist sogar verpflichtet, gekündigte Arbeit­nehmer für Termine bei der Arbeitsagentur, für Bewerbungen und Vorstellungs­gespräche freizustellen. Dafür müssen Sie keinen Urlaub zu nehmen.

Abschied nehmen nicht vergessen

Ausscheidende Mitarbeiter*innen sollten nicht vergessen, sich von den Kollegen*innen zu verabschieden – auch wenn es schwerfällt. Von heute auf morgen zu verschwinden, macht keinen guten Eindruck. Immer wieder bewahrheitet sich: Man trifft sich im Leben meist zweimal.