Gekündigt werden – viele empfinden das als Tiefschlag. Im Moment der Kündigung fühlen Arbeitnehmer sich ohnmächtig, zurückgewiesen und wie vor den Kopf gestoßen. Verständlich! Nur zu lange sollten sich die Betroffenen damit möglichst nicht aufhalten. Denn es gibt einiges, was nun zu tun ist.
Also aufrappeln und den Blick nach vorne richten: Es gibt einige rechtliche Fragen, die es zu klären gilt. Dann heißt es Abschied nehmen: Vom alten Job, den Kolleg*innen und den lieb gewonnenen Routinen.
Was bei einer Kündigung zu beachten
Die Uhr für eine Klage tickt
Die rechtliche Seite ist möglichst schnell zu klären. Es bleiben nur drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Wer die Frist verpasst, muss die Kündigung akzeptieren – unabhängig davon, ob die Kündigung tatsächlich fehlerhaft war. Die Kündigung ist nach Ablauf der Frist rechtlich wirksam.
Formfehler spielen Betroffenen in die Hände
Verbreitet sind zum Beispiel Formfehler, welche die oder der Angestellte für sich nutzen kann. So ist eine nur mündliche Kündigung unwirksam. Sie muss zwingend schriftlich erfolgen. Ein Blick auf den Briefkopf zeigt Ihnen, ob der Absender auch wirklich mit dem Arbeitgeber übereinstimmt, der im Arbeitsvertrag steht. Wer hat die Kündigung unterschrieben? Hat der Abteilungsleiter dafür tatsächlich eine Vollmacht? Ist das Schreiben im Original unterzeichnet oder handelt es sich nur um eine eingescannte Unterschrift?
Sollten sich solche Fehler zeigen, können gekündigte Arbeitnehmer*innen auf diese Weise zumindest für die Kündigungsfrist etwas Zeit schinden.
Zu welchem Termin gilt die Kündigung?
Festangestellte Arbeitnehmer*innen dürfen nicht nach Belieben vor die Tür gesetzt werden. Nur weil im Kündigungsschreiben ein Datum steht, muss das nicht wirksam sein. Ein Blick in den Arbeitsvertrag, den Tarifvertrag und ins Gesetzbuch gibt Aufschluss: Wirksam ist immer die längst mögliche Kündigungsfrist.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen lassen sich auf der Website des Bundesministeriums für Justiz nachlesen. Diese verlängern sich nach Dauer der Betriebszugehörigkeit. Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist nur zwei Wochen.
Kündigungsschutz ist ein Gesetz
Das Kündigungsschutzgesetz gilt ab sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und nur in Unternehmen mit mehr als zehn Angestellten. Dann bedarf es eines gesetzlichen Kündigungsgrundes, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Dazu gehören die verhaltensbedingte, die personenbedingte und die betriebsbedingte Kündigung.
- Ein Pflichtverstoß kann zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen.
- Ist ein Arbeitnehmer fachlich oder körperlich nicht mehr in der Lage, seinen Job zu machen, kann es eine personenbedingte Kündigung sein. Dazu zählt zum Beispiel sehr lange Krankheit mit negativer ärztlicher Prognose.
- Um eine betriebsbedingte Kündigung erteilen zu können, muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass Personalabbau zwingend notwendig ist.
Besonderen Kündigungsschutz genießen Schwangere und junge Mütter sowie Väter in Elternzeit. Sollten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung bestehen, kann ein Anwalt helfen.
In der Realität ist es meist so: Eine Kündigungsschutzklage bringt den Job nicht zurück, selbst wenn die Kündigung wegen vieler Fehler wohl unwirksam wäre. Doch mit der Klage bewegt sich mehrheitlich noch etwas und der Prozess könnte zum Beispiel zu einem Vergleich führen. Wie die Chancen stehen, kann ein Anwalt am besten abschätzen.
Schnelle Meldung bei der Arbeitsagentur
Keinen Aufschub direkt nach der Kündigung duldet ein Behördengang: die Arbeitsagentur. Das Arbeitsamt sollte sofort von der Kündigung informiert werden. Damit wahrt der Betroffene mögliche Ansprüche auf Arbeitslosengeld. Das sind Bezüge, die helfen, den Weg zum neuen Job zu überbrücken. Und natürlich gibt es von der Arbeitsagentur Hilfe bei der Arbeitssuche.
Die Zukunft im Blick
Denn mindestens ebenso wichtig wie der Abschied ist der Blick nach vorne, das Gestalten der eigenen Zukunft. Wo geht es beruflich hin, wo finde ich einen neuen Job, der zu mir passt. Schieben Sie diese Fragen nicht lange auf. Wer sich zügig damit beschäftigt, kann das Gefühl der Ohnmacht, welches eine Kündigung ausgelöst, schneller abschütteln und hinter sich lassen. Eine Kündigung ist nicht das Ende des Karrierewegs. Mitunter bedeutet das sogar eine Chance für Sie. Und diese Chance sollten Arbeitnehmer nutzen. Der alte Arbeitgeber darf ihnen beispielsweise keine Steine in den Weg legen. Er ist sogar verpflichtet, gekündigte Arbeitnehmer für Termine bei der Arbeitsagentur, für Bewerbungen und Vorstellungsgespräche freizustellen. Dafür müssen Sie keinen Urlaub zu nehmen.
Abschied nehmen nicht vergessen
Ausscheidende Mitarbeiter*innen sollten nicht vergessen, sich von den Kollegen*innen zu verabschieden – auch wenn es schwerfällt. Von heute auf morgen zu verschwinden, macht keinen guten Eindruck. Immer wieder bewahrheitet sich: Man trifft sich im Leben meist zweimal.

