Der Fachbegriff Equal Pay steht für „gleiche Bezahlung” und ist als Grundsatz im Arbeitnehmer­überlassungs­gesetz (AÜG) verankert. Mit Equal Pay soll sicher­gestellt werden, dass Zeitarbeit­nehmer ein gleichwertiges Arbeits­entgelt wie vergleichbare Stamm­mitarbeiter erhalten. Equal Pay bezieht sich auf sämtliche Vergütungen des Arbeits­verhältnisses, dazu zählen u. a. Urlaubs-/Weihnachtsgeld, vermögens­wirksame Leistungen, Sonntags-/Schicht­zuschläge sowie Spesen. Außerdem können gegebenenfalls auch Ansprüche auf Sachbezüge wie ein Diensthandy oder ein Job-Ticket bestehen. Die Nicht­­einhaltung des Equal Pay-Grundsatzes kann für den Personal­dienstleister und den Einsatz­betrieb mit hohen Bußgeldern bestraft werden.

Weitere Informationen zu Equal Pay

Tarifliches Equal Pay

In Branchen mit Tarifvertrag und Branchen­zuschlägen werden die Gehälter von Zeitarbeit­nehmern schrittweise nach sechs­wöchiger Beschäftigung im gleichen Kunden­unternehmen angepasst. Die gestaffelten Erhöhungen richten sich dabei nach der Einsatz­dauer. Nach 15 Monaten tritt die Gleichstellung in der Bezahlung in Tarif­verträgen mit Branchen­zuschlägen in Kraft.


Im Falle eines Tarifvertrages ohne Branchen­zuschläge profitieren die Mitarbeiter in Arbeitnehmer­überlassung nach neun­monatiger Einsatzzeit von Equal Pay.

Gesetzliches Equal Pay (ohne Tarifvertrag)

Liegt kein Tarifvertrag vor, greift das gesetzliche Equal Pay nach § 8 des Arbeitnehmer­überlassungs­gesetzes. Hiernach erhält der Zeitarbeit­nehmer ab dem 10. Monat eine gleichwertige Bezahlung wie ein vergleich­barer Stamm­arbeit­nehmer. Die neun­monatige Beschäftigung gilt auch, wenn zwischen den Einsätzen eine Unterbrechung bestand, sofern diese nicht mehr als drei Monate betrug. Mit dem gesetzlichen Equal Pay sollen diejenigen Zeitarbeit­nehmer geschützt werden, die von keinem Tarifvertrag profitieren.