Was passiert wenn Zeitarbeit als Übernahme in ein Unternehmen übergeht

In 2020 gab es in Deutschland 783.000 Leiharbeit­­nehmer*innen. Über 10 Prozent davon werden in die Stamm­­belegschaft eines Kunden­betriebs übernommen.

Scribble einer Gesprächssituation zwischen 2 Menschen an einem Tisch

Was passiert, wenn ich aus einem Zeitarbeits­vertrag wechsle?

Der Wechsel vom Zeitarbeits­unter­nehmen zum neuen Arbeit­geber, bei dem der Zeitarbeit­nehmer zuvor im Einsatz war, verläuft wie jeder andere übliche Arbeitgeber­wechsel auch. Der Zeitarbeit­nehmer kündigt den Arbeits­vertrag mit dem Zeitarbeits­unternehmen. Stimmt das Zeitarbeits­unternehmen einer vorzeitigen Auflösung des Arbeits­vertrages nicht zu, muss der Arbeit­nehmer so lange für dieses weiter­arbeiten, bis die Kündigungs­frist abläuft. Vertragliche Strafen durch das Zeitarbeits­unternehmen sind bei einer Übernahme durch ein anderes Unternehmen rechtlich nicht zulässig.

Der Zeitarbeit­nehmer tritt also vollständig aus und hat keine vertragliche Bindung mehr zum Zeitarbeits­unternehmen. Das Direktions­recht aufseiten des Zeitarbeits­unter­nehmens besteht dann nicht mehr. Darüber hinaus muss vom Zeitarbeits­unter­nehmen ein Zeugnis ausgestellt werden.

Nach Ablauf der Kündigungs­frist kann der Arbeit­nehmer bei dem neuen Unter­nehmen ein gänzlich neues Arbeits­verhältnis beginnen, basierend auf einem neuen Arbeits­vertrag. Das bedeutet auch, dass der Zeitarbeit­nehmer Einzelheiten mit seinem neuen Arbeitgeber neu verhandeln kann. So können beide Seiten zum Beispiel hinsichtlich der Probezeit oder des Gehalts neue Absprachen treffen. Eine kürzere Probezeit wirkt sich dann auf die Kündigungsfrist aus, denn in der Regel wird vereinbart, dass die Kündigungsfrist während der Probezeit kürzer ist als die gesetzliche. Beide Parteien können auch vereinbaren, dass für die Zeit, in der der Zeitarbeit­nehmer bei dem Unternehmen im Einsatz war, die Betriebs­zugehörigkeit hinzu­gerechnet werden soll. Ist der ehemalige Zeitarbeit­nehmer dann Mitarbeiter bei dem Unternehmen, hat letzteres auch das volle Direktionsrecht.

Im gleichen Unternehmen in einem Zeitarbeits­vertrag arbeiten

Bei der umgekehrten Konstellation, dass der Mitarbeiter zunächst bei einem Unternehmen beschäftigt war und im Anschluss bei einem Zeitarbeits­unternehmen arbeiten soll, gibt es hingegen eine wichtige Besonderheit. Diese ist zu beachten, wenn der Mitarbeiter von einem Unternehmen zum Zeitarbeits­unternehmen wechselt und über dieses wieder an ersteres überlassen werden soll.

Sofern zwischen Austritt aus dem Unternehmen und Eintritt ins Zeitarbeits­unternehmen weniger als sechs Monate liegen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Bezahlung, die ein vergleichbarer Mitarbeiter in der Stamm­belegschaft des Unternehmens hat. Dies ist übrigens auch dann der Fall, wenn der Mitarbeiter nicht direkt bei demselben Unternehmen in einen Einsatz gebracht wird, sondern auch bei solchen, die zur selben Konzernstruktur des Unter­nehmens gehören, das heißt, er an ein verbundenes Unternehmen i.S.v. § 18 AktG überlassen wird. Diese Regelung wird als sogenannte Drehtür­klausel bezeichnet. Der Arbeitnehmer soll in diesen Fällen also die gleiche monetäre Behandlung genießen.